Die Grundsteuer in Deutschland wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Ab 2025 berechnet sich der Grundsteuermessbetrag in Bayern – festgesetzt durch das zuständige Finanzamt – dann nach den neuen Grundsteuerwerten (u. a. Flächen, Äquivalenzzahl und Grundsteuermesszahl). Die Gemeinde erhebt die Grundsteuer dann auf dem Messbetrag aufbauend unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.
Da die bisherigen Hebesätze mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit verloren haben, war zur Veranlagung der neuen Grundsteuerbescheide die Festsetzung des Hebesatzes durch den Gemeinderat ab 01.01.2025 notwendig.
Da bisher erst ca. 10 % der Steuermessbescheide überprüft werden konnten und deshalb eine realistische Prognose der gemeindlichen Einnahmen durch die Reform der Grundsteuer noch nicht abgegeben werden konnte, wurde dem Gemeinderat in der Sitzung am 12. November 2024 vorgeschlagen, den bisherigen Hebesatz von 325 v. H. für die Grundsteuern A und B auch für 2025 beizubehalten. Erst bei Vorliegen einer verlässlicheren Datenlage sollte zukünftig über eine Änderung der grundsteuerlichen Hebesätze nachgedacht werden.